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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Sturz mit Inlineskates bei Firmenlauf: Arbeitnehmer ist nicht unfallversichert

Sturz mit Inlineskates bei Firmenlauf: Arbeitnehmer ist nicht unfallversichert

Ein Arbeitnehmer steht nicht als Beschäftigter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er bei einem sog. Firmenlauf stürzt und sich dabei verletzt.

Eine damals 45 Jahre alte Mitarbeiterin nahm im Mai 2019 als Inlineskaterin gemeinsam mit anderen Mitarbeitenden ihres Unternehmens am Berliner Firmenlauf im Tiergarten teil. Bei dem Firmenlauf handelte es sich um eine von einem Berliner Sportverein organisierte Veranstaltung, die sportlich interessierten Beschäftigten zahlreicher Unternehmen und Organisationen, aber auch Freizeitteams und Nachbarschaftsteams offenstand. Nach dem sportlichen Teil erfolgte eine Siegerehrung, im Anschluss bestand Gelegenheit, sich gemeinsam auf einer „Run-Party“ zu vergnügen. Die Mitarbeiterin kam nach dem Start auf der Skaterstrecke auf nassem Untergrund ins Rutschen, stürzte und brach sich das rechte Handgelenk. Die Unfallkasse lehnte es ab, diesen Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und für den entstandenen Schaden aufzukommen. Es habe sich nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt. Die hiergegen gerichtete Klage der Inlineskaterin vor dem Sozialgericht blieb ohne Erfolg. Auf die Berufung der Mitarbeiterin bestätigt das Landessozialgericht  die Entscheidung des Sozialgerichts.

Der Unfall hatte sich nicht bei einer Aktivität ereignet, die mit der Beschäftigung in einem engen rechtlichen Zusammenhang stand. Zum einen lag kein Betriebssport vor, der eine gewisse Regelmäßigkeit und das Ziel gesundheitlichen Ausgleichs voraussetzt. Der Firmenlauf fand nur einmal jährlich statt und hatte, auch wenn es sich um keinen Hochleistungssport handelt, den Charakter eines Wettstreits. Es wurden die Zeiten gemessen und Sieger in allen Kategorien gekürt. Der Umstand, dass einige Beschäftigte vorher gelegentlich gemeinsam trainiert hatten und sich diese Gruppe unter einem einheitlichen Teamnamen zum Firmenlauf angemeldet hatte, führte zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr hatte es sich bei dieser Gruppe um einen privaten Kreis von Beschäftigten des Unternehmens gehandelt, die die Leidenschaft für das sportliche Hobby des Inlineskatens teilte. Zum anderen hatte es sich bei dem Firmenlauf auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Der Firmenlauf hatte als Großveranstaltung mit anschließender Party vielen anderen Unternehmen und Einzelbewerbern offen gestanden und eher den Charakter eines Volksfestes gehabt. Außerdem hatte nur ein ganz geringer, sportlich interessierter Teil der Mitarbeitenden des Unternehmens der Mitarbeiterin an dem Firmenlauf teilgenommen. Ein spezielles Programm für den großen Teil der nichtlaufenden Beschäftigten hatte es nicht gegeben. Der Firmenlauf war daher nicht geeignet gewesen, den betrieblichen Zusammenhalt zu fördern. Der Umstand, dass im Betrieb für die Teilnahme am Firmenlauf geworben worden war und der Arbeitgeber die Startgebühr übernommen und Lauf-Shirts mit dem Firmenlogo zur Verfügung gestellt hatte, führt zu keiner abweichenden Bewertung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die unterlegene Inlineskaterin kann bei dem Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.03.2023

Aktenzeichen: L 3 U 66/21