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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld bis 30.06.2022

Verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld bis 30.06.2022

Die Corona-bedingten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gelten über den 31.03.2022 hinaus bis zum 30.06.2022 weiter: Der Bundesrat billigte am 11.03.2022 einen entsprechenden Bundestagsbeschluss. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz in Kraft treten.

Die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds erhöht sich auf 28 statt bisher 24 Monate. Bis zum 30.06.2022 gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wird.

Auch wenn sich die wirtschaftliche Lage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt allgemein deutlich verbessert hat, gibt es noch Branchen, die nach wie vor unter der Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen leiden, so die amtliche Begründung. Mit der Verlängerung der Corona-Sonderregeln will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert, Arbeitslosigkeit und ggf. Insolvenzen vermieden sowie Einkommensverluste für bereits lange von Kurzarbeit betroffene Beschäftigte abgemildert werden.

Bis zum 30.06.2022 gelten auch die sog. Akuthilfen für pflegende Angehörige im Pflegezeit- und im Familienpflegezeitgesetz weiter: Beschäftigte können in einer akuten Pflegesituation weiterhin bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Hintergrund ist nach der Gesetzesbegründung, dass pflegende Angehörige von den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie besonders betroffen sind. Ausfälle von stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und Pflegedienstleistern führen dazu, dass viele Berufstätige die häusliche Pflege ihrer Angehörigen selbst übernehmen müssen.

In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat, dass die aktuell zumindest noch hälftige pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zum 31.03.2022 vollständig ausläuft. Die gesetzliche vorgesehene Verknüpfung der künftigen Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen mit einer Qualifizierungsmaßnahme stellt aus Sicht des Bundesrates für viele Betriebe keine praktikable Alternative zur Beschäftigungssicherung in der gegenwärtigen Lage dar. Um die Stabilität der Beitragssätze in der Arbeitslosenversicherung nicht zu gefährden, bedarf es weiterhin eines Bundeszuschusses: Dieser muss die Mehrausgaben der verlängerten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld ausgleichen, fordert der Bundesrat in seiner Entschließung, die sich an die Bundesregierung richtet.
Pressemitteilung des Bundesrates vom 11.03.2022