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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Verwendung von Videos und Fotos des Arbeitnehmers nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Verwendung von Videos und Fotos des Arbeitnehmers nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat einem ehemaligen Arbeitnehmer wegen der Verwendung von Video- und Fotoaufnahmen mit Abbildungen von ihm durch ein Unternehmen der Werbetechnikbranche über einen Zeitraum von 9 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinweg Schadensersatz in Höhe von 10.000 EUR zugesprochen.

Ein ehemaliger Mitarbeiter eines Unternehmens verlangte von seiner ehemaligen Arbeitgeberin immateriellen Schadensersatz wegen der Verwendung von Video- und Fotoaufnahmen mit Abbildungen von ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er war bis Ende April 2019 bei der ehemaligen Arbeitgeberin, einem Unternehmen der Werbetechnikbranche, als Werbetechniker im Bereich Folierung angestellt gewesen. Seit Mai 2019 ist er bei einem Mitbewerber der ehemaligen Arbeitgeberin tätig. Die ehemalige Arbeitgeberin veranstaltet Schulungen in Sachen Folierung. Der ehemalige Mitarbeiter leitete diese für interne Mitarbeiter und für Externe angebotene Schulungen, wobei er besonderes Knowhow rund um das Thema „Folieren“ an die Teilnehmer weitergab.

Während des Bestands des Arbeitsverhältnisses ließ die ehemalige Arbeitgeberin mit Einverständnis des ehemaligen Mitarbeiters von diesem zahlreiche Fotos „bei der Arbeit“ machen und ein ca. vierminütiges Werbevideo produzieren, das sodann zu Werbezwecken im Internet verwendet wurde. Nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis wurden die Fotos sowie das Video von der ehemaligen Arbeitgeberin zunächst weiterhin verwendet. Der ehemalige Mitarbeiter richtete mehrfach Nachrichten an seinen Ansprechpartner bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin, mit der Aufforderung zur Löschung des streitigen Bildmaterials. Die ehemalige Arbeitgeberin kam der Aufforderung zunächst nicht nach. Dem geltend gemachten Beseitigungsanspruch kam die ehemalige Arbeitgeberin erst im Februar 2020 vollumfänglich nach.

Das Arbeitsgericht hatte dem ehemaligen Mitarbeiter Schadensersatz in Höhe von 3.000 EUR zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Mitarbeiters diesem wegen der unautorisierten Verwendung ihn betreffenden Bildmaterials in Video- und Fotoaufnahmen nicht nur 3.000 EUR, sondern 10.000 EUR als Schadensersatz zugesprochen.

Die ehemalige Arbeitgeberin ist dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des ehemaligen Mitarbeiters durch die Nutzung von Film- und Fotoaufnahmen, die den ehemaligen Mitarbeiter erkennbar über längeren Zeitraum zeigten, verpflichtet. Es lag hier eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des ehemaligen Mitarbeiters vor. Auch wenn dieser zunächst mit der Anfertigung von Bildnissen einverstanden war und diese möglicherweise aktiv befördert hat, war für die ehemalige Arbeitgeberin ohne Weiteres ersichtlich, dass dies jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitarbeiters und seines Wechsels zu einem Konkurrenzunternehmen nicht mehr der Fall war. Die ehemalige Arbeitgeberin hatte dennoch weder von sich aus und zunächst auch nicht auf mehrmaliges Drängen des ehemaligen Mitarbeiters die Foto- und Videoaufnahmen mit diesem aus ihren Werbemedien entfernt, sondern dies erst im Februar 2020 und somit über 9 Monate nach seinem Ausscheiden vollständig getan.

Nicht ausreichend berücksichtigt hatte das Arbeitsgericht bei der Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung, dass die ehemalige Arbeitgeberin den Mitarbeiter über den Bestand des Arbeitsverhältnisses hinaus zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat. Dies bedeutet zwar nicht, dass eine „Gewinnabschöpfung“ vorzunehmen ist, wohl aber, dass die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit einzubeziehen ist. In solchen Fällen muss von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen; als weiterer Bemessungsfaktor kann die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden. Unter Abwägung dieser Umstände war ein Entschädigungsbetrag von 10.000 EUR angemessen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27.07.2023

Aktenzeichen: 3 Sa 33/22