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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung

Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung

Das Arbeitsgericht Berlin hat die fristlose Kündigung eines bei einer Bundesbehörde beschäftigten Arbeitnehmers wegen des Vorwurfs, dieser habe vorsätzlich die unbekleideten Brüste einer Arbeitskollegin ohne deren Einwilligung berührt, für wirksam erachtet.

Die Kollegin des Arbeitnehmers hatte diesem gegenüber über Rückenschmerzen geklagt. Mit ihrer Einwilligung berührte der Arbeitnehmer, der hinter der Kollegin saß, zunächst ihren Rücken, der nach Hochschieben ihrer Oberbekleidung und Öffnen des BH unbekleidet war, um diesen abzutasten. Die Bundesbehörde hat behauptet, der Arbeitnehmer habe sodann ohne Einverständnis der betroffenen Kollegin seine Hände unter deren BH geschoben und auf ihre unbekleideten Brüste gelegt.

Das Arbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers für wirksam. Nach persönlicher Anhörung des Arbeitnehmers und Vernehmung der betroffenen Kollegin als Zeugin wurde die Angabe des Arbeitnehmers, es habe sich um ein unbeabsichtigtes seitliches Streifen der Brüste bei dem Versuch, den BH wieder zu schließen, gehandelt, für eine Schutzbehauptung gehalten. Die Schilderung der Kollegin war hingegen glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, die Kollegin wolle den Arbeitnehmer zu Unrecht einer sexuellen Belästigung bezichtigen, waren nicht zu erkennen.

Wegen der Schwere der Pflichtverletzung, die möglicherweise sogar strafrechtlich relevant ist, war eine Abmahnung entbehrlich. Die Abwägung der Interessen der Arbeitgeberin einerseits und des nur noch außerordentlich kündbaren Arbeitnehmers andererseits fiel trotz der 19-jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses zu dessen Lasten aus.

Gegen das Urteil kann der Arbeitnehmer Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen.

Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.09.2023

Aktenzeichen: 22 Ca 1097/23