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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews VHS-Dozentin übt ihre Lehrtätigkeit in abhängiger Beschäftigung aus

VHS-Dozentin übt ihre Lehrtätigkeit in abhängiger Beschäftigung aus

Das Landessozialgericht Sachsen hat entschieden, dass eine Dozentin an der Volkshochschule (VHS) Leipzig ihre Lehrtätigkeit nicht selbständig, sondern in abhängiger Beschäftigung ausgeübt hat.

Die VHS Leipzig führt als eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zugelassene Kursträgerin Kurse „Deutsch als Fremdsprache“ für Teilnehmer an Integrationskursen durch. Von 2003 bis 2012 war die Mitarbeiterin regelmäßig Kursleiterin solcher Sprachkurse. Die VHS vergütete ihre Lehrtätigkeit vereinbarungsgemäß auf Honorarbasis.

Die Mitarbeiterin war – anders als die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) – der Ansicht, dass sie ihre Lehrtätigkeit bei der VHS in abhängiger Beschäftigung durchgeführt hat.

Das Landessozialgericht gab der Mitarbeiterin Recht.

Erheblich mehr Umstände sprachen für eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die Mitarbeiterin war in den Betrieb der VHS eingegliedert und unterlag deren Weisungsrecht. Der durch die VHS koordinierte Unterrichtsplan sah ein arbeitsteiliges Zusammenwirken der Dozenten nach einem gemeinsam aufgestellten Lehrplan vor. Die Mitarbeiterin nahm regelmäßig an Dienstbesprechungen teil. Entsprechend der Vorgaben des BAMF führte sie Anwesenheitslisten, war für die Durchführung und Korrektur von Lernstandtests verantwortlich und übermittelte die Ergebnisse an die Fachbereichsleitung der VHS. Die Mitarbeiterin trug weder ein nennenswertes Unternehmerrisiko noch hatte sie unternehmertypische Gestaltungsmöglichkeiten. Ihr war es nicht erlaubt, eine Vertretung zu beauftragen oder Kurszeiten zu ändern und hatte jegliche Art wirtschaftlicher Werbung zu unterlassen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der beklagte Rentenversicherungsträger hat gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt (Az. B 12 KR 46/22 B).

Urteil des Landessozialgerichts Sachsen vom 08.09.2022

Aktenzeichen: L 9 KR 83/16