Rechtsanwalt Dr. von Harbou

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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Rufbereitschaft als Arbeitszeit

Rufbereitschaft als Arbeitszeit

Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit dar, wenn die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, während dieser Zeit seine Freizeit zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen. Organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit infolge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Arbeitnehmers für ihn mit sich bringen kann, sind unerheblich.

Entscheidungen des Europäischer Gerichtshof, v. 09.03.2021

Aktenzeichen: C-344/19 u.a.