Herausgabe der Kopie eines vollständigen Compliance-Berichts
Die Mitarbeiterin ist in leitender Funktion bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Anfang April 2023 informierte die Ombudsfrau der Arbeitgeberin die Compliance-Abteilung, dass es Beschwerden über die Mitarbeiterin gebe. Drei Hinweisgeber hätten den Führungsstil der Mitarbeiterin als einschüchternd, herabwürdigend, respektlos und unehrlich beschrieben. Sie habe Mitarbeiter verunsichert, demotiviert und regelrecht krank gemacht. Mindestens zwei Mitarbeiter hätten deshalb bereits gekündigt. In der Zeit von August 2023 bis Januar 2024 ließ die Arbeitgeberin daraufhin eine Compliance-Untersuchung wegen des Verdachts auf ein Führungsfehlverhalten der Mitarbeiterin durch eine Rechtsanwaltskanzlei durchführen. Der Abschlussbericht zu dieser Untersuchung enthält eine strukturierte Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchung. Die Vorwürfe gegen die Mitarbeiterin werden aufgelistet, Hinweisgeber und Zeugen werden namentlich benannt. Der Inhalt der Gespräche wird teilweise mit wörtlichen Zitaten und teilweise inhaltlich zusammengefasst wiedergegeben. Es sind Wertungen und Würdigungen der beauftragten Kanzlei enthalten u.a. bzgl. der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen. Der Bericht enthält darüber hinaus ergänzende rechtliche Ausführungen und Mandantenhinweise.
Seit Juli 2023 nimmt die Mitarbeiterin Elternzeit in Anspruch. Im Februar 2024 beantragte die Arbeitgeberin beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Mitarbeiterin während der Elternzeit für zulässig zu erklären. Sie stützte sich zur Begründung auf Ergebnisse der Compliance-Untersuchung. Das Gewerbeaufsichtsamt stimmte der beabsichtigten Kündigung nicht zu.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Arbeitgeberin hatte das Landesarbeitsgericht die Klage ganz überwiegend abgewiesen. Die Revision der Mitarbeiterin zum Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.
Nach Art. 15 Abs. 1 Halbs. 1 DSGVO hat die betroffene Person grundsätzlich das Recht von ihrem Arbeitgeber als Verantwortlichem (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sofern dies der Fall ist, steht ihr nach Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO näher bezeichneten Informationen zu. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gewährt dem Betroffenen zudem einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten. Das in Art. 15 DSGVO vorgesehene Auskunftsrecht muss der Person nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ermöglichen, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Dieses Auskunftsrecht ist erforderlich, um den Betroffenen in die Lage zu versetzen, ggf. seine Rechte auf Berichtigung, Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und Einschränkung der Verarbeitung, die ihm nach den Art. 16, 17 bzw. 18 DSGVO zukommen, sowie sein in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten oder seine in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenen Rechte auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs bzw. auf Schadenersatz auszuüben.
Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt kein anderes Recht dar als das in Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgesehene und gewährt keinen eigenständigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung des Dokuments als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Damit regelt Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Modalität der Anspruchsausübung und ist untrennbar mit Art. 15 Abs. 1 DSGVO verbunden. Die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Dies bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u.a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um dem Betroffenen die wirksame Ausübung der ihm durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind. Dabei hat der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 DSGVO i.V.m. dem 58. Erwägungsgrund der DSGVO ausgeführt, dass sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten insbesondere zur Gewährleistung der leichten Verständlichkeit der bereitgestellten Informationen als unerlässlich erweisen kann, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten.
Ausgehend hiervon enthält der Compliance-Abschlussbericht nicht ausschließlich personenbezogene Daten. Die Mitarbeiterin konnte auch keine Kopie des gesamten Berichts unter dem Gesichtspunkt verlangen, dass eine Kontextualisierung der personenbezogenen Daten erforderlich wäre, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Der Abschlussbericht enthält zwar personenbezogene Daten. Nach der in Art. 4 Nr. 1 DSGVO enthaltenen Legaldefinition sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf die betroffene Person beziehen. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist vor dem Hintergrund der Formulierung „alle Informationen“ weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt.
Der vorliegende Bericht befasst sich mit dem Führungsverhalten der Mitarbeiterin und enthält aus diesem Grund zwangsläufig Informationen „über“ die Person der Mitarbeiterin. Er enthält aber nicht ausschließlich personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Die enthaltenen rechtlichen Ausführungen stellen jedenfalls insoweit keine personenbezogenen Daten dar, als sie eine rechtliche Analyse enthalten. Bei einer rechtlichen Analyse handelt es sich nicht um eine Information über die betroffene Person, sondern höchstens um eine Information darüber, wie der Verantwortliche die rechtliche Situation einschätzt. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiterin eine Kopie des Abschlussberichts unter Einschluss der rechtlichen Ausführungen und Mandantenhinweise benötigt, um die Verständlichkeit der im Bericht enthaltenen personenbezogenen Daten zu gewährleisten, waren nicht ersichtlich. Soweit die Mitarbeiterin sich gegen eine ihrer Ansicht nach unzutreffende Rechtsauffassung der Arbeitgeberin bzw. ihrer Berater zu Wehr setzen will, kann sie von ihren prozessualen Möglichkeiten Gebrauch machen. Deshalb ergibt sich aus dem Erfordernis, eine vollständige Auskunft über personenbezogene Daten zu erteilen, kein Anspruch der Mitarbeiterin darauf, dass der Abschlussbericht im Gesamten, wenn auch ggf. teilgeschwärzt, als Kopie überlassen wird.