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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Abmahnung nach herabwürdigendem Facebook-Beitrag über Betriebsratskandidatin

Abmahnung nach herabwürdigendem Facebook-Beitrag über Betriebsratskandidatin

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob der einer Abmahnung zu Grunde liegende Facebook-Beitrag eines Mitarbeiters zu einer konkurrierenden Kandidatin für den Betriebsrat echt oder die davon zur Akte gereichten Screenshots KI-generierte Fälschungen sind und der Mitarbeiter den Beitrag nie gepostet hat.

Ein seit 1990 bei einem Stahlunternehmen als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigtiger Mitarbeiter war seit 2013 Ersatzmitglied des Betriebsrats. Im Sommer 2025 fanden Betriebsratswahlen statt. Der Mitarbeiter kandidierte für die Liste 4. Eine weitere Arbeitnehmerin A trat für eine gewerkschaftlich organisierte Liste 9 an.

Es existierte eine Facebook-Gruppe „[Arbeitgebername] Fanclub“. Dabei handelte es sich um eine geschlossene Gruppe, in der sich Beschäftigte der Arbeitgeberin austauschten. Der Mitarbeiter hatte ein Facebook-Profil und war Mitglied dieser Gruppe. Die Arbeitgeberin erhielt Screenshots von einem Post am 11.06.2025 unter dem Profil des Mitarbeiters mit einem Beitrag folgenden Inhalts:

„Liebe Kolleginnen und Kollegen, möchtet ihr wirklich von solchen Menschen vertreten werden? Liste 4 – sachlich und klug!“ Unter dem Text befand sich ein Ausschnitt eines Wahlplakats der Liste 9. Auf diesem war die Arbeitnehmerin A der Liste 9 abgebildet. In ihr Bild war ein Adolf Hitler nachempfundener Oberlippenbart eingefügt. Der Beitrag ist inzwischen nicht mehr existent.

Daraufhin erteilte die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter eine Abmahnung. Der Mitarbeiter verlangte die Entfernung der Abmahnung. Als die Arbeitgeberin dies verweigerte, klagte der Mitarbeiter auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der Mitarbeiter legte Berufung gegen das Urteil ein. Nachdem das Landesarbeitsgericht dem Mitarbeiter den Hinweis erteilt hatte, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, nahm er diese zurück.

Die dem Mitarbeiter erteilte Abmahnung ist wirksam. Die Darstellung der A mit einem Oberlippenbart stellt einen Bezug zu Adolf Hitler und dem Nationalsozialismus her und würdigt sie herab. Dies ist eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.

Nach der Vernehmung von A, einem weiteren Mitarbeiter und dem Administrator der Facebook-Gruppe konnte der Version des Mitarbeiters nicht gefolgt werden. Der Facebook-Post ist echt und war dem Mitarbeiter zuzuschreiben. Die A und ein weiterer Mitarbeiter bekundeten am frühen Morgen des 11.06.2025 den streitigen Post in der Facebook-Gruppe „[Arbeitgebername] Fanclub“ gesehen zu haben. Sie hätten hiervon Screenshots auf dem Handy angefertigt. Sie konnten diese vorlegen und es existierte WhatsApp-Kommunikation zwischen den beiden zu diesen Screenshots. Diese Aussagen sind glaubhaft. Die Aussage des Administrators stand dem nicht entgegen. Dessen Aussage war aufgrund von Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.10.2026

Aktenzeichen: 6 SLa 56/26