Abmahnung nach herabwürdigendem Facebook-Beitrag über Betriebsratskandidatin
Es existierte eine Facebook-Gruppe „[Arbeitgebername] Fanclub“. Dabei handelte es sich um eine geschlossene Gruppe, in der sich Beschäftigte der Arbeitgeberin austauschten. Der Mitarbeiter hatte ein Facebook-Profil und war Mitglied dieser Gruppe. Die Arbeitgeberin erhielt Screenshots von einem Post am 11.06.2025 unter dem Profil des Mitarbeiters mit einem Beitrag folgenden Inhalts:
„Liebe Kolleginnen und Kollegen, möchtet ihr wirklich von solchen Menschen vertreten werden? Liste 4 – sachlich und klug!“ Unter dem Text befand sich ein Ausschnitt eines Wahlplakats der Liste 9. Auf diesem war die Arbeitnehmerin A der Liste 9 abgebildet. In ihr Bild war ein Adolf Hitler nachempfundener Oberlippenbart eingefügt. Der Beitrag ist inzwischen nicht mehr existent.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der Mitarbeiter legte Berufung gegen das Urteil ein. Nachdem das Landesarbeitsgericht dem Mitarbeiter den Hinweis erteilt hatte, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, nahm er diese zurück.
Nach der Vernehmung von A, einem weiteren Mitarbeiter und dem Administrator der Facebook-Gruppe konnte der Version des Mitarbeiters nicht gefolgt werden. Der Facebook-Post ist echt und war dem Mitarbeiter zuzuschreiben. Die A und ein weiterer Mitarbeiter bekundeten am frühen Morgen des 11.06.2025 den streitigen Post in der Facebook-Gruppe „[Arbeitgebername] Fanclub“ gesehen zu haben. Sie hätten hiervon Screenshots auf dem Handy angefertigt. Sie konnten diese vorlegen und es existierte WhatsApp-Kommunikation zwischen den beiden zu diesen Screenshots. Diese Aussagen sind glaubhaft. Die Aussage des Administrators stand dem nicht entgegen. Dessen Aussage war aufgrund von Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft.