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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Anordnung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes

Anordnung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes

Der Arbeitgeber darf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen.

Geklagt hatte ein Verwaltungsmitarbeiter, der in einem Rathaus beschäftigt war. Der Arbeitgeber ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 mit Wirkung zum 11.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Mitarbeiter legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Sein Arbeitgeber wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Der Mitarbeiter legte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Mitarbeiter im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.
Das Arbeitsgericht hat die Eilanträge abgelehnt. Der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses überwog das Interesse des Mitarbeiters an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung. Es bestanden zudem Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Ein solches Attest müsse konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, warum eine Maske nicht getragen werden kann (ähnlich hatte auch bereits das Oberverwaltungsgericht Münster hinsichtlich der Maskentragepflicht an Schulen entschieden). Ein Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes bestand ebenfalls nicht.
Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg v. 16.12.2020
Aktenzeichen: 4 Ga 18/20