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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Anspruch auf Arbeitslosengeld: Pandemiefolgen bei Sperrzeit zu berücksichtigen

Anspruch auf Arbeitslosengeld: Pandemiefolgen bei Sperrzeit zu berücksichtigen

Wird ein Beschäftigungsverhältnis zwecks Wiederaufnahme einer pandemiebedingt aufgegebenen Selbständigkeit gekündigt, liegt zumindest ein Härtefall vor, sodass eine Verkürzung der Sperrzeit des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geboten sein kann.

Der Antragsteller war seit 2000 mit einer Eventagentur selbständig. Er stellte diese Tätigkeit aufgrund der mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen im Veranstaltungssektor 2020 ein. Am 31.01.2022 kündigte er das zwischenzeitlich begründete Arbeitsverhältnis als Berufskraftfahrer zum 28.02.2022 und meldete sich arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit stellte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit und das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum (01.03. bis 23.05.2022) fest. Gegen den Sperrzeitbescheid erhob der Antragsteller Klage, die noch anhängig ist.

Das Sozialgericht lehnte seinen parallelen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Auf seine Beschwerde ordnete das Landesarbeitsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage für die Zeit ab 13.04.2022 an und verpflichtete die Bundesagentur für Arbeit dazu, ihm bis 23.05.2022 Arbeitslosengeld zu zahlen. Hinsichtlich der ersten 6 Wochen der Sperrzeit (01.03. bis 12.04.2022) wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Es bestanden so große Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sperrzeitbescheides jedenfalls für die Zeit ab dem 13.04.2022, dass dessen Vollzug insoweit auszusetzen war. Zwar hatte der Antragsteller durch seine Kündigung die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Fraglich war aber bereits, ob dies grob fahrlässig erfolgt ist. Der Antragsteller hatte nach Aktenlage im Januar 2022 noch davon ausgehen dürfen, dass er ab März 2022 wieder mit der Eventagentur tätig werden kann.

Aber auch wenn angesichts der unsicheren Pandemielage Anfang des Jahres 2022 von einer grob fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ausgegangen werden müsste, war die Annahme einer besonderen Härte mit der Folge einer Verkürzung der Sperrzeit auf 6 Wochen geboten. Es ist mindestens unverhältnismäßig hart, den Versuch eines vor der pandemiebedingten Schließung seines Geschäfts erfolgreich selbständig Tätigen, diese Tätigkeit wiederaufzunehmen, mit der Regelsperrzeit von 12 Wochen zu sanktionieren, wenn – wie hier – ein berechtigter Grund zu der Annahme vorliegt, dass die selbständige Tätigkeit wiederaufgenommen werden kann. Abschließend ist im Klageverfahren zu prüfen, ob der Antragsteller sich zudem auf einen wichtigen Grund berufen kann.

Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 01.09.2022

Aktenzeichen: L 9 AL 106/22 B ER