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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews EuGH-Vorlage: Behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs

EuGH-Vorlage: Behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob aus dem Unionsrecht die Verpflichtung des Arbeitgebers abzuleiten ist, einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren, der zwar während des Urlaubs selbst nicht erkrankt ist, in dieser Zeit aber eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einzuhalten hatte.

Ein Mitarbeiter ist seit 1993 bei einer Arbeitgeberin als Schlosser beschäftigt. Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Arbeitgeberin acht Tage Erholungsurlaub für die Zeit vom 12.10. bis zum 21.10.2020. Mit Bescheid vom 14.10.2020 ordnete die Stadt Hagen die Absonderung des Mitarbeiters in häusliche Quarantäne für die Zeit vom 9.10. bis zum 21.10.2020 an, weil er zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person Kontakt hatte. Für die Zeit der Quarantäne war es dem Mitarbeiter untersagt, seine Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamts zu verlassen und Besuch von haushaltsfremden Personen zu empfangen. Die Arbeitgeberin belastete das Urlaubskonto des Mitarbeiters mit acht Tagen und zahlte ihm das Urlaubsentgelt.

Der Mitarbeiter verlangte die Wiedergutschrift der Urlaubstage auf seinem Urlaubskonto. Er war der Ansicht, es sei ihm nicht möglich gewesen, seinen Urlaub selbstbestimmt zu gestalten. Die Situation bei einer Quarantäneanordnung sei der infolge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vergleichbar. Der Arbeitgeber müsse ihm deshalb entsprechend § 9 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), dem zufolge ärztlich attestierte Krankheitszeiten während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen, nachgewähren.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Mitarbeiters hatte das Landesarbeitsgericht die Entscheidung aufgehoben und der Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Revision der Arbeitgeberin das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Sache zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Frage klären zu lassen, ob aus dem Unionsrecht die Verpflichtung des Arbeitgebers abzuleiten ist, einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren, der zwar während des Urlaubs selbst nicht erkrankt ist, in dieser Zeit aber eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einzuhalten hatte.

Für das Bundesarbeitsgericht ist es entscheidungserheblich, ob es mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht, wenn vom Arbeitnehmer beantragter und vom Arbeitgeber bewilligter Jahresurlaub, der sich mit einer nach Urlaubsbewilligung durch die zuständige Behörde angeordneten häuslichen Quarantäne zeitlich überschneidet, nach nationalem Recht nicht nachzugewähren ist, weil der betroffene Arbeitnehmer selbst nicht krank war.

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 16.08.2022

Aktenzeichen: 9 AZR 76/22 (A)