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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistentinnen ist unzulässige Diskriminierung

Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistentinnen ist unzulässige Diskriminierung

Ein Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistentinnen, die am Flughafen Personen- und Gepäckkontrollen durchführen, stellt eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen der Religion von Beschäftigten dar, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen. Eine Entschädigung von 3.500 EUR kann als angemessen und erforderlich zur Abschreckung angesehen werden.

Ein Arbeitgeber, der Sicherheitsdienstleistungen im Bereich der Passagier- und Gepäckkontrolle an Flughäfen als von der Bundespolizei Beliehener durchführt und zur F-Unternehmensgruppe gehört, hat die ebenfalls zur Unternehmensgruppe gehörende F Services GmbH mit der Personalgewinnung beauftragt.

Eine muslimische Bewerberin, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, hatte sich am 01.03.2023 als Luftsicherheitsassistentin bei dem Arbeitgeber beworben. Ihr Bewerbungsfoto zeigte sie mit Kopftuch. Die Bewerbung wurde am 06.03.2023 ohne Begründung abgelehnt. Auf ihre Nachfrage wurde der Bewerberin zunächst eine angebliche Lücke im Lebenslauf genannt, später aber kein Grund mehr mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 24.04.2023 verlangte die Bewerberin von der Arbeitgeberin eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Religion gemäß § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Eine Stellungnahme der Bundespolizei (vom 31.07.2023 führte aus, dass das Tragen eines Kopftuchs während der Dienstausübung unzulässig sei. Darin sah die Bewerberin Indizien für eine Benachteiligung wegen Religion, die nicht gerechtfertigt sei. Der Arbeitgeber bestritt dies und verwies auf eine Lebenslauflücke, ein Neutralitätsgebot, betriebliche Kleiderordnung sowie Sicherheits- und Konfliktvermeidung.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.500 EUR verurteilt. Auf die Berufung des Arbeitgebers hatte das Landesarbeitsgericht die Entscheidung bestätigt. Die hiergegen gerichtete Revision des Arbeitgebers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.

Die Ablehnung der Bewerberin stellte eine Benachteiligung wegen der Religion i.S.v. §§ 7 Abs. 1, 1 AGG dar und begründete einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Der Religionsbegriff umfasst auch das äußere Bekenntnis, das Tragen eines Kopftuchs ist hiervon erfasst.

Das von dem Arbeitgeber praktizierte Kopftuchverbot bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung, da es gezielt ein religiös geprägtes Kleidungsstück betrifft und nicht allgemein alle sichtbaren religiösen Zeichen untersagt. Die Beweberin hatte Indizien i.S.v. § 22 AGG für einen Kausalzusammenhang dargelegt: Bewerbungsfoto mit Kopftuch bei gleichzeitiger Erwartung des Arbeitgebers, die Tätigkeit ohne Kopftuch auszuüben. Dies begründete die Vermutung einer Benachteiligung. Der Arbeitgeber hatte diese nicht widerlegt; insbesondere blieb der Verweis auf eine Lebenslauflücke unsubstantiiert. Das Verhalten der F Services GmbH war dem Arbeitgeber insofern zuzurechnen.

Eine Rechtfertigung der Benachteiligung nach § 8 Abs. 1 AGG schied hier aus. Das Nichttragen eines Kopftuchs stellt keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, da die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin objektiv auch mit Kopftuch ordnungsgemäß ausgeübt werden kann. Pauschale Hinweise auf mögliche Konflikte genügten hier mangels konkreter Gefahren nicht. Auch verfassungsrechtlich ist das Verbot grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Die Religionsfreiheit (Art. 4 Grundgesetz – GG) überwiegt; weder das Neutralitätsgebot noch die negative Religionsfreiheit Dritter oder unternehmerische Interessen rechtfertigen einen solchen Eingriff.

Die Entschädigung in Höhe von 3.500 EIR konnte als angemessen und erforderlich zur Abschreckung angesehen werden.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts 29.01.2026

Aktenzeichen: 8 AZR 49/25