Inflationsausgleichsprämie: Kein Ausschluss von Mindestlohnempfängern
Die Arbeitgeberin gewährte ihren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern aufgrund einer Gesamtzusage ab November 2022 eine „Inflationspauschale“ i.H.v. rund 115 EUR netto für die nachfolgenden 26 Monate. Dabei bezog sie sich auf die vom Gesetzgeber eingeführte Möglichkeit, den Beschäftigten bis Dezember 2024 steuer- und sozialabgabenfrei einen Betrag von max. 3.000 EUR zu gewähren. Teilzeitkräfte erhielten den Betrag anteilig. Arbeitnehmer, die zum Stichtag 30.09.2022 – wie der betreffende Mitarbeiter – weniger als 11,49 EUR pro Stunde oder mehr als 4.000 EUR brutto verdient hatten, erhielten nur eine Einmalzahlung i.H.v. 250 EUR. Diesen Verteilungsgrundsätzen stimmte der Betriebsrat formlos zu.
Der Mitarbeiter war der Ansicht, diese Handhabung verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Arbeitgeberin berief sich darauf, dass Arbeitnehmer, die aufgrund der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns mehr Geld zur Verfügung hatten als zuvor, weniger ausgleichsbedürftig gewesen seien als Arbeitnehmer, die nicht oder nur geringfügig von der Erhöhung profitiert hätten. Mit Blick auf deren ohnehin niedrigen Lebensstandard seien sie außerdem von der Inflation weniger betroffen. Das rechtfertige den Ausschluss von der mtl. Inflationspauschale.
Der Mitarbeiter klagte gegen die Arbeitgeberin auf Zahlung der vollen Inflationspauschalen (abzgl. der gewährten 250 EUR). Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Mitarbeiter gab das Bundesarbeitsgericht der Klage statt.
Solche Gründe waren vorliegend nicht gegeben. Vielmehr verstößt der Ausschluss von Arbeitnehmern, deren Entgelt sich aufgrund einer Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns erhöht hat, von einer freiwilligen Sonderzahlung gegen Wertentscheidungen des Gesetzgebers des Mindestlohngesetzes, wonach u.a. ein Mindestschutz durch angemessene Mindestarbeitsbedingungen gewährt und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden soll.
Dies gilt insbesondere, wenn die freiwillige Sonderzahlung als Inflationsausgleichsprämie i.S.v. § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) gezahlt wird, die nach den gesetzgeberischen Vorstellungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt zu leisten war. Das ohnehin geschuldete Entgelt ist bei Mindestlohnempfängern der gesetzliche Mindestlohn.