Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten
Anlass der Kündigungen war ein Vorfall am 27.11.2024. Der Mitarbeiter war nicht zu einem Team-Event eingeladen worden und äußerte gegenüber seinem Vorgesetzten, dass er daran nicht teilnehmen werde. Nachdem sich der Mitarbeiter von seinem Vorgesetzten entfernt hatte, äußerte er in einer Entfernung von mehreren Metern das Wort „Arschloch“. Gestritten wurde insbesondere darüber, wie laut die Äußerung erfolgte, ob sie bewusst an den Vorgesetzten gerichtet war und ob andere Mitarbeiter sie wahrgenommen haben. Auf Nachfrage des Vorgesetzten wiederholte der Mitarbeiter die Äußerung nicht. Der Vorgesetzte wies ihn lediglich darauf hin, auf seine Ausdrucksweise zu achten.
Am folgenden Tag räumte der Mitarbeiter in einer schriftlichen Stellungnahme ein, dass es möglich sei, dass er „Arschloch“ gemurmelt habe. Er erklärte, er sei wegen der fehlenden Einladung zu dem Team-Event enttäuscht und emotional aufgewühlt gewesen, habe die Äußerung als Selbstgespräch verstanden und nicht beabsichtigt, dass sie jemand höre. Zugleich bedauerte er die Äußerung, entschuldigte sich und erklärte, künftig keine entsprechenden Äußerungen mehr zu tätigen.
Die Arbeitgeberin war der Ansicht, die Äußerung stelle eine herabwürdigende und ehrverletzende Beleidigung und eine Autoritätsuntergrabung dar. Aufgrund der Anwesenheit anderer Teammitglieder und Kollegen wiege die Herabwürdigung des Vorgesetzten besonders schwer und belaste nicht nur das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters zu seinem Vorgesetzten, sondern auch den Betriebsfrieden innerhalb des Teams.
Nach Ausspruch mehrerer Kündigungen erhob der Mitarbeiter gegen alle Kündigungen Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht gab der Klage vollständig statt. Auf die Berufung der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidung bestätigt.
Zuzustimmen war der Arbeitgeberin allerdings in ihrer rechtlichen Einschätzung, dass das dem Mitarbeiter vorgeworfene Fehlverhalten sowohl „an sich“ einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründete als auch einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Denn grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, begründen eine erhebliche Pflichtverletzung, die grundsätzlich sowohl eine außerordentliche wie auch – insoweit erst recht – eine ordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
Die unstreitig durch den Mitarbeiter am 27.11.2024 mit Bezug auf seinen Vorgesetzten R. erfolgte Bezeichnung als „Arschloch“ stellte eine solche grobe Beleidigung dar. Sie hat nichts mehr mit einer – wenn auch ggfs. unsachlich geführten – Kritik am Vorgesetzten zu tun, sondern stellt eine nach Form und Inhalt erhebliche Ehrverletzung des Vorgesetzten dar. Mit dem Vorbringen der Arbeitgeberin ist zudem davon auszugehen, dass diese unverschämte Äußerung des Mitarbeiters, da sie im Großraumbüro in Anwesenheit von Arbeitskollegen und ganz offensichtlich jedenfalls so laut getätigt wurde, dass der mehrere Meter entfernte Herr R. sie ebenso wie weitere Personen verstehen konnte und auch verstanden hat, zur Untergrabung der Position des Vorgesetzten führen konnte. Der Mitarbeiter hatte damit seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers gemäß § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und damit eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis schwerwiegend verletzt.
Gleichwohl scheidet der Ausspruch einer außerordentlichen wie auch ordentlichen Kündigung dann aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers – wie etwa eine Abmahnung – geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. Außerordentliche und ordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen regelmäßig eine Abmahnung voraus.
Hier erwiesen sich die außerordentlichen ebenso wie die ordentlichen Kündigungen der Arbeitgeberin als unverhältnismäßig und damit unwirksam. Als Reaktion auf das Fehlverhalten des Mitarbeiters wäre eine Abmahnung vorrangig gewesen. Keine der beiden anerkannten Fallgruppen für die Annahme einer Entbehrlichkeit war hier erfüllt. Das gilt zunächst zur Frage einer Wiederholungsgefahr.
Eine Abmahnung als vorrangiges Reaktionsmittel schied hier entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin auch nicht wegen der Schwere der Pflichtverletzung aus. Schon beim Ausmaß der Pflichtverletzung ist festzustellen, dass es sich um eine einmalige Beleidigung handelte. Die Beleidigung war erfolgt vor dem Hintergrund einer jedenfalls aus Sicht des Mitarbeiters unangemessenen Behandlung durch seinen Vorgesetzten. Der Verweis auf die Strafbarkeit des Verhaltens des Mitarbeiters war in diesem Zusammenhang zwar richtig, führte aber zu keiner abweichenden Beurteilung durch das Berufungsgericht.
Zusammenfassend soll nicht bagatellisiert werden, dass das Fehlverhalten des Mitarbeiters eine schwerwiegende Pflichtverletzung begründete. Umgekehrt ist aus einer einmaligen verbalen Entgleisung aber auch kein Kriminalfall konstruierbar, der unter Außerachtlassung jeder Abwägung von Einzelfallumständen unweigerlich zur Kündigung führen müsste. Diese weiterhin notwendige Abwägung gelangt vielmehr zu dem Ergebnis, dass eine Abmahnung das angemessene und vorrangige Reaktionsmittel auf die Pflichtverletzung des Mitarbeiters gewesen wäre.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.03.2026
Aktenzeichen: 3 SLa 523/25