Anspruch auf Bucheinsicht nach Zweifeln an der Richtigkeit eines erteilten Buchauszugs
Die Arbeitgeberin gewährte die Bucheinsicht im Nachgang nicht. Daraufhin betrieb der Mitarbeiter die Zwangsvollstreckung und beantragt sinngemäß,
- den Mitarbeiter zur Bucheinsicht (hinsichtlich der Kunden A, B und I) zu ermächtigen,
- die Arbeitgeberin zu verpflichten, im Wege der Ersatzvornahme erforderliche Maßnahmen, insbesondere das Betreten und Durchsuchen von deren Geschäftsräumen, zu dulden und den Zugang zu verschaffen;
- die Arbeitgeberin zu verpflichten, für die nach Ziffer 1 vorzunehmende Ersatzvornahme an den Mitarbeiter einen Kostenvorschuss i.H.v. rund 6.000 EUR brutto zu zahlen.
Die Arbeitgeberin beantragte sinngemäß, die Anträge zurückzuweisen. Sie wisse nicht, welche konkreten Gesellschaften im Hinblick auf die Firmen A und I gemeint seien. Der Titel sei zu unbestimmt. In Bezug auf den Kunden B sei die Gewährung der Bucheinsicht mangels zustande gekommener Geschäfte zudem unmöglich.
Das Arbeitsgericht entsprach den Anträgen des Mitarbeiters im Hinblick auf die Ziffern 1 und 3 und wies sie zu Ziffer 2 zurück. Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hatte den Anträgen des Mitarbeiters im stattgegebenen Umfang zur Recht entsprochen.
Die Arbeitgeberin verkannte insbesondere, dass aus den „begründeten Zweifeln“ i.S.d. § 87c Abs. 4 HGB an der Vollständigkeit und Richtigkeit des seinerzeit durch die Arbeitgeberin erteilten Buchauszugs der rechtskräftig zugesprochene Anspruch des Mitarbeiters auf Bucheinsicht folgt. Vorliegend bestanden begründete Zweifel an der Vollständigkeit des erteilten Buchauszuges, was dazu führte, dass die rechtskräftig zugesprochene Bucheinsicht nicht allein auf diejenigen Angaben zu beschränken war, hinsichtlich derer konkrete Zweifel als berechtigt festgestellt wurden. Denn das Vertrauen in die Vollständigkeit des Buchauszuges ist insgesamt verloren gegangen.
Die vom Unternehmer geschuldete Gewährung der Bucheinsicht ist in erster Linie nach § 887 ZPO, ggf. i.V.m § 883 ZPO analog, zu vollstrecken, insbesondere wenn dem Einsichtsberechtigten der Zugang zu den Geschäftsräumen oder die Einsicht verwehrt werden. Erst wenn sich eine Vollstreckung nach § 887 ZPO als undurchführbar erweist, ist nach § 888 ZPO vorzugehen. Soweit Tatsachen nicht auf diese Weise festgestellt werden können oder sonstige unvertretbare Handlungen erforderlich werden, muss nach § 888 ZPO vollstreckt werden. Wenn der Titel nichts Gegenteiliges bestimmt, obliegen die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und damit auch die Ersatzvornahme entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 87c Abs. 4 HGB im Regelfall einem vom Anspruchsinhaber zu beauftragenden Wirtschafts- oder vereidigten Buchprüfer.
Schließlich konnte sich die Arbeitgeberin nicht mit Erfolg auf eine Unmöglichkeit der Gewährung der Bucheinsicht hinsichtlich des Kunden B berufen. Es bestanden begründete Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit des seinerzeit durch die Arbeitgeberin erteilten Buchauszuges i.S.d. § 87c Abs. 4 HGB der rechtskräftig zugesprochene Anspruch des Gläubigers auf Bucheinsicht. Dies bedeutet, dass die Bucheinsicht unter Umständen für den Mitarbeiter auch negativ ausfallen kann. „Begründete Zweifel“ bedeuten vorliegend gerade nicht, dass die Bucheinsicht zwingend Geschäfte mit den genannten B-Gesellschaften ergeben muss. Dies kann der Fall sein, muss es aber nicht. Die Bucheinsicht soll dem Anspruchsinhaber gegenüber dem Buchauszug ein „Mehr“ verschaffen, indem sie ihn in die Lage versetzt, positive und ggf. negative Gewissheit über die provisionspflichtigen Geschäfte zu erlangen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24.09.2026
Aktenzeichen: 9 Ta 68/26