Verdachtskündigung trotz Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Auch der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen schweren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, wenn auf objektiven Tatsachen beruhende starke Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis zu zerstören. Eine Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) steht der Wirksamkeit einer Verdachtskündigung nicht entgegen. Sie begründet keine, erst recht keine im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht widerlegbare Vermutung für die Unschuld des Arbeitnehmers.
Der Rechtsstreit betrifft die Wirksamkeit einer von einer Arbeitgeberin gegenüber einer Mitarbeiterin ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Tat- bzw. Verdachtskündigung. Die Mitarbeiterin war seit 2011 als Teilzeitverkäuferin bei der Arbeitgeberin, einem Textileinzelhandelsunternehmen, beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörten u.a. Kassentätigkeiten und die Aufbewahrung der Tageseinnahmen im Tresor der Filiale. Für den Tresor verfügte jeder Mitarbeiter über einen persönlichen sechsstelligen Zugangscode.
Am Abend des 02.01.2025 verschloss die Mitarbeiterin den Tresor, in dem sich drei Safebags mit Tageseinnahmen sowie Wechselgeld befanden. Als sie den Tresor am Morgen des 03.01.2025 öffnete, waren die Safebags und das Wechselgeld verschwunden. Gewaltsame Öffnungsspuren wurden nicht festgestellt. Die Mitarbeiterin bestritt, das Geld entwendet zu haben.
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Die Mitarbeiterin erhob Klage. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Die zuständige Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen die Mitarbeiterin gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Mitarbeiterin zurückgewiesen.
Ein wichtiger Grund für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lag zwar nicht gestützt auf eine erwiesene Tat, aber gestützt auf den Verdacht einer solchen vor. Die Wegnahme der Safebags und von Bargeld durch die Mitarbeiterin war unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme zwar nicht erwiesen. Jedoch kann auch der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen schweren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, wenn auf objektiven Tatsachen beruhende starke Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis zu zerstören. Eine Verdachtskündigung liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber die Kündigung damit begründet, gerade der zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegende Verdacht habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der in dem Tatvorwurf nicht enthalten ist.
Die Arbeitgeberin stützte die außerordentliche Kündigung vom 28.01.2025 gerade auch auf den Verdacht einer Unterschlagung (§ 246 BGB). Der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung, hier einer Unterschlagung von Safebags und Bargeld, ist ein an sich geeigneter wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.
Unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes und dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme im Sinn eines dringenden Verdachts war davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin die Safebags und Wechselgeld aus dem Tresor entwendet hat. Der Bewertung des festgestellten Sachverhalts stand nicht entgegen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Eine Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Wirksamkeit einer Verdachtskündigung nicht entgegen. Sie begründet keine, erst recht keine im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht widerlegbare Vermutung für die Unschuld des Arbeitnehmers.
Die Arbeitgeberin hat zahlreiche Indizien vorgetragen, aus denen sich der dringende Verdacht der Entwendung der Safebags und von Bargeld ergab. Die Mitarbeitern hatte unstreitig Zugang zum Tresor. Sie verfügte über einen Schlüssel zum Ladenlokal, wusste, wo sich der Aufzugschlüssel befand und hatte einen persönlichen, von ihr selbst gewählten Code, um den Tresor zu öffnen. Nach eigenen Angaben hat sie diesen Code nicht an Dritte weitergegeben.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.04.2026
Aktenzeichen: 6 SLa 186/25