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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Keine „Rücknahme“ der Elternzeit nach Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt

Keine „Rücknahme“ der Elternzeit nach Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt

Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden. Dies schützt den Arbeitgeber, der Vorkehrungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung getroffen hat. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit (hier: Trennung) hat keinen Einfluss auf die Elternzeit. Ein Fall besonderer Härte kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil mangels Zusammenlebens mit dem Kind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kein Anspruch auf Elterngeld besteht.

Ein seit 2011 bei einer Arbeitgeberin als Lastkraftwagen- und Wagenwäscher beschäftigter Mitarbeiter hatte Elternzeit für die Zeit vom 23.05.2024 bis zum 23.05.2025 beantragt. Noch vor Beginn der Elternzeit trennte er sich von der Kindesmutter und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Das Kind blieb bei der Mutter.

Am 14.05.2024 forderte der Mitarbeiter die Arbeitgeberin auf, ihn über den 22.05.2024 hinaus zu beschäftigen, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Elternzeit – das Zusammenleben in einem Haushalt – nicht länger vorlägen. Die Arbeitgeberin lehnte dies mit der Begründung ab, sie habe bereits eine Ersatzkraft befristet eingestellt.

Der Mitarbeiter wollte sinngemäß festgestellt wissen, dass die Elternzeit infolge seines Auszugs aus dem gemeinsamen Haushalt nicht begonnen hat. Es liege ein Fall besonderer Härte i.S.v. § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG vor, da er kein Elterngeld erhalte.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben und die Arbeitgeberin zur Beschäftigung des Mitarbeiters verurteilt. Auf die Berufung der Arbeitgeberin hatte das Landesarbeitsgericht das Urteil teilweise abgeändert und – unter Klageabweisung im Übrigen – festgestellt, dass die Elternzeit des Mitarbeiters am 22.05.2024 beendet war. Die Elternzeit des Mitarbeiters habe wegen der schon zum vorgesehenen Beginn nicht mehr vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen nicht beginnen können.

Die hiergegen gerichtete Revision der Arbeitgeberin beim Bundesarbeitsgericht war erfolgreich.

Die Feststellungsklage des Mitarbeiters war unbegründet. Der Mitarbeiter befand sich in Elternzeit.

Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden. Dies schützt den Arbeitgeber, der Vorkehrungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung getroffen hat. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit hat keinen Einfluss auf die Elternzeit. Eine Ausnahme ist in § 16 Abs. 4 BEEG allein für den Fall geregelt, dass das zu betreuende Kind stirbt.

Im Übrigen richtet sich die vorzeitige Beendigung der Elternzeit auf Wunsch des Arbeitnehmers nach § 16 Abs. 3 BEEG. Die Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die Vorschrift sieht zudem vor, dass der Arbeitgeber seine Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung bei Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen kann. Als Fälle besonderer Härte erkennt das Gesetz insbesondere den Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person an. Zudem wird eine erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern akzeptiert. § 16 Abs. 3 BEEG findet entsprechende Anwendung, wenn der Arbeitnehmer die beantragte Elternzeit nicht antreten möchte.

Hier hatte die Arbeitgeberin dem Nichtbeginn der Elternzeit nicht i.S.v. § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG zugestimmt, und der Mitarbeiter hatte die Zustimmung der Arbeitgeberin auch nicht eingeklagt. Der Mitarbeiter hatte auch das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 BEEG nicht dargetan. Ein Fall besonderer Härte kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil mangels Zusammenlebens mit dem Kind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG kein Anspruch auf Elterngeld besteht. Der Mitarbeiter hatte sein Verlangen nicht damit begründet, dass er seinen Lebensunterhalt nicht habe bestreiten und/oder seinem Kind keinen angemessenen Unterhalt habe gewähren können.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06.10.2026

Aktenzeichen: 9 AZR 11/26