Fehler bei Massenentlassungsanzeige werden durch bestandskräftigen Bescheid der Arbeitsagentur nicht geheilt
Hat der Arbeitgeber einer Massenentlassungsanzeige entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG weder eine Stellungnahme des Betriebsrats noch einen Interessenausgleich mit Namensliste beigefügt, so sind die daraufhin ausgesprochenen Kündigungen unwirksam. Das gilt auch, wenn ein bestandskräftiger Bescheid der Agentur für Arbeit nach §§ 18,...
Read More