Recht des Betriebsrats zur Einsicht in nicht anonymisierte Bruttolohn- und Gehaltslisten
Die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter müssen dem Betriebsrat in nicht anonymisierter Form zur Einsichtnahme zu jeder Zeit bereitgestellt werden. Datenschutzrechtliche Erwägungen nach dem BDSG bzw. der DSGVO stehen dem Anspruch nicht entgegen. Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15.05.2019, Az. 3 TaBV 10/18...
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