Anspruch des Betriebsrats auf ausreichende Kommunikationsmittel für Videokonferenzen
Bei Anwendung der §§ 129 Abs. 1, 40 Abs. 2 BetrVG kann ein elfköpfiger Betriebsrat verlangen, dass ihm die erforderlichen Informations- und Kommunikationsmittel (2 Lizenzen zur Durchführung von Videokonferenzen, 2 Headsets, 2 Webcams, 11 Smartphones) zur Verfügung gestellt werden. Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.04.2021 Aktenzeichen: 15 TaBVGa 401/21 ...
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