Unwirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund elektronischer Signatur
Ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag genügt den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht. Der Arbeitsvertrag gilt in diesem Fall als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages...
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