Verbrauch des Kündigungsgrunds durch Abmahnung – Betriebsbegriff des § 23 KSchG
Eine Abmahnung beinhaltet regelmäßig konkludent die Aussage, wegen der in ihr gerügten Vorfälle keine weitergehende arbeitsrechtliche Sanktion ergreifen zu wollen. Betriebsteile und Nebenbetriebe werden i.S.v. § 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht gesondert betrachtet, sondern als Einheit mit dem Hauptbetrieb angesehen, soweit sie arbeitstechnisch nur Teilfunktionen wahrnehmen...
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