Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis
Arbeitgeber erfüllen den Anspruch eines Arbeitsnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses grds. auch mit einem Papier, das zweimal gefaltet wurde, um es in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den...
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