Keine persönliche Haftung des Geschäftsführer für unterbliebene Mindestlohnzahlung
Geschäftsführer einer GmbH haften gegenüber den Arbeitnehmern der GmbH nicht deshalb auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), weil sie im Einzelfall nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 Mindestlohngesetz (MiLoG) i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten...
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