Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG haben "Beschäftigte" zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots i.S.d. Gesetzes einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16. Nach § 5 Abs. 2 EntgeltTranspG sind u.a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Beschäftigte i.S.d. Gesetzes. Die Begriffe "Arbeitnehmerin" und...
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