Sowohl Arbeitgeber als auch Entleiher haften nicht ohne weiteres für Diebstähle am Arbeitsplatz
Werden Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bestohlen, so haftet der Arbeitgeber nur dann für den Verlust der entwendeten Sachen, wenn er pflichtwidrig keine Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer trifft. Gleiches gilt im Grundsatz auch für Entleiher, wenn Leiharbeitnehmer in ihrem Betrieb bestohlen werden. In Ausnahmefällen können Leiharbeitnehmer...
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