Die neue 40-Euro-Schadenspauschale beim Verzug gilt auch für verspätete Lohnzahlungen von Arbeitgebern
Auch Arbeitgeber müssen bei verspäteter oder unvollständiger (Lohn-)Zahlung gemäß dem neuen § 288 Abs. 5 BGB einen Pauschal-Schadensersatz i.H.v. 40 Euro leisten. Dem steht nicht entgegen, dass die Pauschale auf separat entschädigte Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet wird, es im Arbeitsrecht aber keinen Anspruch auf Erstattung...
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