Arbeitnehmer sind erst nach Zustimmung des Betriebsrats zur Nutzung eines Outlook-Gruppenkalenders verpflichtet
Ein Outlook-Gruppenkalender ist eine technische Einrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Er kann daher nur unter Beteiligung des Betriebsrats eingeführt werden. Solange die Zustimmung des Betriebsrats fehlt, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, der Weisung, den Kalender zu nutzen, zu folgen. Eine Abmahnung...
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