Überstundenzahlung für Teilzeitbeschäftigte nur bei Überschreitung der Vollzeitarbeitszeit
Teilzeitbeschäftigte erhalten Überstundenzuschläge nach § 8 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K nur dann, wenn sie gem. § 7 Abs. 7 TVöD-K die Arbeitszeit für einen Vollbeschäftigten überschreiten. Eine Auslegung, wonach Teilzeitbeschäftigte Überstundenzuschläge für Mehrarbeit i.S.d. § 7 Abs. 6 TVöD-K erhalten, ist mit dem Wortlaut,...
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