Leiharbeit: Abweichen vom Equal-Pay-Grundsatz durch Tarifvertrag möglich
Von dem Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer für die Dauer einer Überlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers haben (equal pay), kann nach § 8 Abs. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ein Tarifvertrag "nach unten" abweichen mit der Folge, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer nur die...
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