Konzernunternehmen können durch unternehmerische Entscheidungen Betriebsrentenanpassungen beeinflussen
Für den Anspruch eines Betriebsrentners auf Anpassung der Leistungen aus § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des die Rentenzahlung schuldenden Unternehmens an. Nicht maßgeblich ist hingegen die fiktive wirtschaftliche Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders...
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