Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Ärzten in Weiterbildung setzt keinen detaillierten Weiterbildungsplan voraus
Der eine Befristung rechtfertigende Sachgrund der Weiterbildung eines Arztes i.S.v. § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG liegt nur vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt dient und die Tätigkeit davon geprägt...
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