Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle ist gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) offensichtlich unzuständig, wenn die Verhandlungen noch nicht gescheitert sind. Dementsprechend muss der antragstellende Beteiligte zumindest den Versuch unternommen haben, mit der Gegenseite in Verhandlungen zum Thema der Einigungsstelle einzutreten. Dazu gehört insbesondere, eigene...
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