Überwachung mittels „Keylogger“ ist i.d.R. unzulässig
Der Einsatz eines "Keyloggers", der alle Tastatureingaben an einem Dienst-PC verdeckt protokolliert, um einen Arbeitnehmer zu überwachen und zu kontrollieren, ist gem. § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn kein durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung gegenüber dem Arbeitnehmer...
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