Kein Folgenbeseitigungsanspruch des Betriebsrats nach E-Mail-Überwachung
Steht dem Betriebsrat wegen der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts gegen den Arbeitgeber ein Anspruch zu, muss dieser nach § 87 BetrVG lediglich den betriebsverfassungswidrigen Zustand beseitigen. Die Folgen seines Verstoßes sind laut Bundesarbeitsgericht vom Arbeitgeber aber nicht rückgängig zu machen. Solche Beeinträchtigungen könnten nur schadensersatzrechtlich ausgeglichen...
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