Beschäftigtendatenschutz in sozialen Netzwerken: Bundesregierung verweist auf die allgemeinen Regeln
Ob und in welchem Umfang Arbeitgeber soziale Netzwerke wie Facebook nutzen dürfen, um Informationen über Bewerber zu sammeln oder kündigungsrelevante Pflichtverletzungen festzustellen, beurteilt sich nach Auffassung der Bundesregierung nach den allgemeinen Regeln in § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG. Die Datenerhebungen müssten also für...
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