Leiharbeit: Abweichen von Equal-Pay nur bei vollständiger Tarifvertragsanwendung
Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, können vom Grundsatz der Gleichstellung ("Equal-Pay") nur dann kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung abweichen, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund dieser Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist. Weicht der Arbeitgeber zuungunsten...
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