Klagefrist und Fiktionswirkung des KSchG sind auf die Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht anwendbar
Die dreiwöchige Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) und die Fiktionswirkung (bei nicht rechtzeitiger Klageerhebung gilt Kündigung als wirksam, vgl. § 7 KSchG) finden auf die Eigenkündigung eines Arbeitnehmers keine Anwendung. Das ergibt sich sowohl aus der Gesetzessystematik als auch aus dem Sinn und Zweck...
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