Auch im ruhenden Arbeitsverhältnis bestehen grundsätzlich gesetzliche Urlaubs(abgeltungs)ansprüche
Der gesetzliche Urlaubsanspruch aus § 1 BUrlG setzt nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit voraus. Er besteht daher auch im ruhenden Arbeitsverhältnis, soweit keine gesetzlichen Sonderregelungen - wie bei der Elternzeit und beim Wehrdienst - bestehen. Auch unbezahlter Sonderurlaub...
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