Befristungsabrede muss Beendigung des Arbeitsverhältnisses klar regeln
Aus der Befristungsabrede muss aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit klar und unmissverständlich die Einigung der Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fristablauf oder Zweckerreichung hervorgehen. Ob eine Einigung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln.Urteil des BAG vom 15.02.2017Aktenzeichen: 7 AZR 291/15...
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