Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens rechtfertigen Verschlechterungen bei der Betriebsrente
Die Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) dürfen bestehende Versorgungsordnungen durch eine verschlechternde Regelung ablösen, wenn sich das Unternehmen (hier: EnBW) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung nicht unverhältnismäßig sind. Dies kann etwa bei einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens durch eine...
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