Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats stellt grobe Pflichtverletzung dar
Es kann eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darstellen, wenn er Kündigungen ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Absatz 1 BetrVG ausspricht. Unerheblich ist, dass nach dem Vortrag des Arbeitgebers zum fraglichen Zeitpunkt die Personalabteilung von...
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