Kein Schadenersatz nach DSGVO allein wegen Befürchtungen und Spannungen
Die Sorge vor einem Datenmissbrauch kann zwar grundsätzlich einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grzundverordung (DSGVO) darstellen. Die bloße Äußerung entsprechender Befürchtungen reicht jedoch für die Darlegung eines Schadens nicht aus. Für die Darlegung eines Schadens reicht auch die Hervorhebung besonderer Spannungen...
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