Leiharbeitnehmer werden auch bei dauerhafter Überlassung keine Arbeitnehmer des Entleihers
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG n.F. erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher zwar nur vorübergehend. Liegt keine vorübergehende Überlassung vor, führt dies aber nicht zu einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. Eine solche Rechtsfolge sieht das Gesetz nicht vor....
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