Fristlose Kündigung unwirksam wegen verspäteter Aufklärung und fehlender Abmahnung
Eine fristlose Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die maßgeblichen Kündigungsgründe länger als zwei Wochen kennt, ohne mit der gebotenen Eile weitere Ermittlungen durchzuführen, und wenn die innerhalb der Frist bekannt gewordenen Verhaltenspflichtverletzungen - etwa Abwerbevorwürfe - mangels vorheriger Abmahnung, bei kurzem, bis dahin abmahnungsfreien...
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