Anspruch auf Bucheinsicht nach Zweifeln an der Richtigkeit eines erteilten Buchauszugs
Die vom Unternehmer geschuldete Gewährung der Bucheinsicht ist in erster Linie nach § 887 Zivilprozessordnung (ZPO) zu vollstrecken, insbesondere wenn dem Einsichtsberechtigten der Zugang zu den Geschäftsräumen oder die Einsicht verwehrt werden. Erst wenn sich diese Vollstreckung als undurchführbar erweist, ist nach § 888 ZPO...
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