Angestellte Masseure dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden
Angestellte Masseure dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Der Arbeitgeber kann sich auf den gesetzlichen Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) berufen. Auch nicht-medizinische Massagestudios sind als Erholungseinrichtungen anzusehen und daher privilegiert. Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer an Sonn-...
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