Schwerbehinderung: Keine Offenbarungspflicht im Bewerbungsgespräch
Kündigungen eines schwerbehinderten Arbeitnehmers sind mangels vorheriger Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 Sozialgesetzbuch (SGB) IX, § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen Nichtoffenbarung der Schwerbehinderung scheidet aus, da ohne entsprechende Frage keine Offenbarungspflicht besteht und eine (zulässige) Lüge auf eine...
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