Entschädigung wegen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund Schwerbehinderung
Für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist der potenzielle Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG der richtige Anspruchsgegner. Dem potenziellen Arbeitgeber ist das Verhalten einer mit der Durchführung des Bewerbungsverfahrens beauftragten Dritten analog § 278...
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