Kein materieller Schadensersatz wegen Diskriminierung im Stellenbesetzungsverfahren bei gefestigter neuer Beschäftigung
Der Arbeitgeber ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Allgemeines Gleichbehandlunbgsgesetz (AGG) bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen; die sich daraus ergebende Ersatzpflicht des Arbeitgebers ist nicht von vorneherein in ihrem Umfang...
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