Kündigung einer Führungskraft nach Freigabe von Anträgen auf Elternzeit
Eine Führungskraft ist aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten gehalten, personelle Maßnahmen zu unterlassen (hier: Freigabe von Anträgen auf Elternzeit), die geeignet sind, die Verhandlungsposition der Arbeitgeberseite gegenüber den von einer Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu verschlechtern. Ein Mitarbeiter war seit Oktober 2013 bei einem...
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