Arbeitszeugnis: Männlicher Arbeitnehmer muss vereinzelte Verwendung der weiblichen Form nicht hinnehmen
Werden durch den Arbeitgeber im Zwangsvollstreckungsverfahren Umstände nachvollziehbar vorgetragen, die ergeben, dass das vom Arbeitnehmer verlangte Zeugnis nicht der Wahrheit (Grundsatz der Zeugniswahrheit) entspricht und gelangt das Gericht danach zur Auffassung, dass ein Arbeitgeber unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände mit dem durch ihn erteilten Zeugnis...
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