Personenbedingte Kündigung wegen Verurteilung zu mehrjähriger Freiheitsstrafe
Eine Kündigung aus personenbedingten Gründen ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird. Kommt eine Aussetzung des Strafrests nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe (§ 57 Abs. 1 Strafgesetzbuch- StGB) erst nach Ablauf von zwei Jahren...
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