Diskriminierender Tarifvertrag: Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge
Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG). Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass...
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