Versetzung über große Distanz nur bei sachlichem Grund
Eine Versetzung, die mit einer erheblichen räumlichen Entfernung verbunden ist, wahrt die Grenzen billigen Ermessens nach § 106 Gewerbeordung (GewO) nur, wenn eine tragfähige unternehmerische Entscheidung zugrunde liegt, die Maßnahme zur Umsetzung dieses Konzepts erforderlich ist und die dadurch entstehenden Nachteile für den Arbeitnehmer -...
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