Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen bei fehlendem Präventionsverfahren
Arbeitgeber sind verpflichtet, auch innerhalb der sog. sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), §§ 173 Abs. 1, 168 Sozialgesetzbuch (SGB) IX, in denen ein schwerbehinderter Mensch noch keinen Kündigungsschutz genießt, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Dies hat...
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