Örtlich zuständiges Arbeitsgericht bei Entschädigungsansprüchen von Bewerbern nach § 15 Abs. 2 AGG
Der Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes nach § 48 Abs. 1a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) gilt nicht für Klagen auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Benachteiligung in einem Bewerbungsverfahren, wenn zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Ein abgelehnter Stellenbewerber hatte von einem...
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