Kündigung eines Fraktionsmitarbeiters zum Ende der Legislaturperiode des Bayerischen Landtags unwirksam
Die ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters der AfD-Fraktion im bayerischen Landtag zum 31.10.2023 am Ende der Legislaturperiode ist unwirksam. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Fraktionsgesetzes gilt die Fraktion über die Dauer der Wahlperiode hinaus als fortbestehend, sofern sie sich in der folgenden...
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