Dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit
Maßgebend für die Bestimmung des Umfangs der auf dem Arbeitszeitkonto des Beschäftigten zu berücksichtigenden Arbeitszeit bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit ist allein § 11 Abs. 2 UAbs. 3 des Manteltarifvertrags des Bayerischen Rotes Kreuzes. Danach ist bei Abwesenheitszeiten, die der Arbeit gleichstehen (z.B. Urlaub, Krankheit), die...
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