Verbot des Tragens von Arbeitskleidung mit Logos anderer Arbeitgeber auf dem Betriebsgelände
Die Anweisung, Arbeitsbekleidung mit firmenfremdem Logo nicht tragen zu dürfen, betrifft nicht das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer und ist deshalb nicht mitbestimmungspflichtig. Da das Mitbestimmungsrecht sich auf das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb bezieht, sind nicht nach § 87 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mitbestimmungspflichtige Maßnahmen,...
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